Sozialverträgliche Baugrundstücke – Vergaberichtlinien

  • Sozialverträgliche Grundstücke sind bevorzugt an Personen zu verkaufen, die mindestens für die Dauer von 3 Jahren ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Tristach haben oder mindestens drei Jahre gehabt haben.
  • Im Falle einer laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Hofübergabe oder bei nachgewiesener finan­zieller Dringlichkeit können die zu einem sozialverträglichen Preis angebotenen Grund­stücke nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung auf der Gemeindehomepage (www.tristach.gv.at), auch an Nicht-Tristacher­Innen veräußert werden. Dabei soll die Vergabe von Grundstücken an Auswärtige jeden­falls unter Berücksichtigung sozialer Aspekte erfolgen (z.B. Familiengründung, Ehepaare mit Kindern, etc.) und ist zu dieser Frage im konkreten Fall jew. mit der Gemeinde Kontakt aufzunehmen (GR-Beschluss 17.09.2020).
  • Interessenten für ein sozialverträgliches Grundstück können sich bei der Gemeinde Tristach in eine Evidenzliste eintragen lassen. Überwiegt die Anzahl der Käufer die Zahl der zu verkaufenden sozialverträglichen Grundstücke, entscheidet der Grundeigentümer über den Zuschlag an einen bestimmten Interessenten.
  • Die kaufende Partei verpflichtet sich, für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des vertragsgegenständlichen Grundstückes, dieses Grundstück nur zum Eigenbedarf zur Errichtung eines Wohnhauses für sich und/oder ihre Familienangehörigen zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedarfes (Hauptwohnsitz) zu verwenden, oder nur an solche Personen entgeltlich oder unentgeltlich zu übertragen, die das Grundstück ausschließlich zum Eigenbedarf zur Schaffung von Wohnraum für sich und ihre Familie nutzen.
  • Die Begründung eines Freizeitwohnsitzes im Sinne des § 13 TROG 2016 ist ausdrücklich ausgeschlossen und ist auch für künftige Erwerber dieses Grundstückes vertraglich auszu­schließen.
  • Die kaufende Partei verpflichtet sich, längstens innerhalb einer Frist von 3 Jahren das Bauansuchen zur Bebauung des Grundstückes einzureichen, welches dem Widmungszweck (Errichtung eines Wohnhauses zum eigenen Wohnbedarf zur dauerhaften Befriedigung des ganzjährigen Wohnbedürfnisses) entspricht. Die kaufende Partei verpflichtet sich weiters, innerhalb einer Frist von längstens 6 Jahren zur Bezugsfertigstellung des darauf errichteten Wohnhauses.