VERORDNUNG

des Gemeinderates der Gemeinde Tristach vom 22.12.2022
über die Höhe der Leerstandsabgabe

 

Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 86/2022, wird verordnet:

 § 1
Festlegung der Abgabenhöhe der Leerstandsabgabe

Die Gemeinde Tristach legt die Höhe der monatlichen Leerstandsabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet

a) bis 30 m² Nutzfläche mit 17,50 Euro,

b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit 35,– Euro,

c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit 50,– Euro,

d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit 72,50 Euro,

e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit 97,50 Euro,

f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit 125,– Euro,

g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit 152,50 Euro,

fest.

§ 2
Inkrafttreten

 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

 

Für den Gemeinderat:

Der Bürgermeister:
Ing. Mag. Markus Einhauer