TRISTACH – EINE EINFÜHRUNG IN SEINE GESCHICHTE

Text aus dem Buch “Tristach einst und jetzt”, hier veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Verfassers, Dr. Wilfried Beimrohr, Tiroler Landesarchiv.

Kapitelübersicht

Vorwort

Vermessen wäre es, auf wenigen Seiten die “ganze” Geschichte Tristachs ausbreiten zu wollen. Denn zum einen ist diese noch ein weites Feld für die Forschung, das es zu beackern gilt (dieser Arbeit hat sich in den letzten Jahren verdienstvollerweise Frau Emma Totschnig unterzogen, die in den “Osttiroler Heimatblättern” eine Artikelserie “Die ältesten Nachrichten über Tristach” veröffentlichte), zum anderen kann es nicht das Ziel einer Übersichtsdarstellung sein, den Leser mit zahllosen Daten und Einzelheiten einzudecken.

Im folgenden wird der Versuch gewagt, den geschichtlichen Werdegang dieses Ortes in größere Zusammenhänge einzubetten. Themen wie Kirche und Schule bleiben bewusst ausgespart, da sie an anderer Stelle ausführlich behandelt werden.

Kaiser Maximilian I. auf einem Holzschnitt von Albrecht Dürer (1518)

Von der Grafschaft Görz zur Grafschaft Tirol

Die Geschichte Tristachs ist eng mit der des Raumes Lienz verknüpft. Als gegen Ende des 5. Jahrhunderts das Weströmische Reich, das mit Aguntum östlich des heutigen Lienz eine befestigte Stadt als regionales Verwaltungszentrum besaß, unter dem Ansturm germanischer Stämme in sich zusammenfiel, wurde unser Gebiet ein Durchhaus für die verschiedensten Völkerschaften. Im 6. Jahrhundert drangen vom Osten die Slawen ein, über das Pustertal rückte der germanische Stamm der Baiern vor. Das Lienzer Becken und die Iselregion wurden von den Slawen erobert und besiedelt, die hier eine romanische und zum Teil schon christianisierte Bevölkerung vorfanden. Von der slawischen Landnahme zeugt unter anderem der Ortsname Tristach (übersetzt: “In der Schilfgegend”). Aber die Slawen wurden von den Baiern bedrängt. Diese sickerten vom Westen über das Pustertal ein und richteten mit dem Kloster Innichen ein Zentrum für die Slawenmission ein. 772 brach der bairische Herzog Tassilo III., der Gründer des Klosters Innichen, die Herrschaft der Slawen im Ostalpenraum. In Osttirol überlagerten in den folgenden Jahrhunderten bairische Einwanderer restlos die slawischromanische Bevölkerung und sogen sie ethnisch auf. Das Romanische wie auch das Slawische gingen als Umgangssprachen verloren, nur in Flur- und Ortsnamen und in gewissen Rechtsinstituten lebten sie weiter. Im Raum Lienz wurden wichtige Grenzlinien gezogen: 811 bestimmte Kaiser Karl der Große die Drau zur Grenze zwischen den Missions- bzw. Diözesangebieten des Erzbistums Salzburg und des Patriarchats Aquileia. Das Gebiet rechts der Drau (unter anderem Amlach, Tristach und Lavant) gehörte bis 1751 kirchlich zum Patriarchat Aquileia; erst 1814 wurde es endgültig zum Bistum Brixen geschlagen. Auch erste staatliche Grenzen begannen sich abzuzeichnen. Das Pustertal zählte zum Herzogtum Bayern, aus dem sich im Laufe des 13. Jahrhunderts die Grafschaft Tirol herauslösen sollte, das Gebiet östlich der Lienzer Klause war Teil des 976 errichteten Herzogtums Kärnten. Aber diese Bindung sollte nicht von Dauer sein. Im 11. Jahrhundert gewann ein Geschlecht aus dem bayrischen Hochadel die Macht im Raum Lienz und Oberkärnten. Es waren dies die Grafen von Görz, so genannt nach ihrer Hauptburg in Friaul, wo sie ebenfalls weitläufigen Besitz anhäufen konnten. Ihre Grafengewalt in der Grafschaft Lurn, die von Matrei bis unterhalb von Spittal an der Drau reichte, verschaffte ihnen allein zwar keine Gebietsherrschaft – dem standen die Herrschaftsrechte anderer Herren entgegen – aber sie brachte ihnen wichtige Hoheitsrechte ein: nur der Graf durfte über schwere Verbrechen, auf die die Todesstrafe stand, richten; Streitigkeiten über freies Eigen und ererbtes Eigen mussten vor das Grafengericht gebracht werden und anderes mehr. Damit die Grafengewalt nicht eine leere Hülse blieb, schufen sich die Görzer eine solide materielle Basis, sie suchten möglichst viele Leute grund- und leibherrlich an sich zu binden; als Vögte bekamen sie Zugriff zu den Reichtümern der Kirchen; sie eigneten sich einst königliche Hoheitsrechte wie das Markt-, Zoll- und Bergrecht und sowie andere Regalien an. Ihre Herrschaft, vorerst nur punktuell auf bestimmte Personengruppen und eigenen Grundbesitz ausgerichtet, verdichtete sich zur Gebietsherrschaft. Das Werden des Landes Tirol: Das Kerngebiet der Grafen von Tirol lag südlich des Brenners. Ihre Nachfolger, die Grafen von Tirol-Görz, konnten in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts ihren Herrschaftsbereich im Norden und Süden wesentlich erweitern. Unter Meinhard II. (1258 – 1293) erwuchs aus diesem Herrschaftskomplex die Grafschaft und das Land Tirol. Dieser Alpenstaat, seit 1335 habsburgisch und – mit Unterbrechung – bis 1665 von einer eigenen Habsburgerlinie regiert; verdankte um 1500 König Maximilian 1. größere territoriale Zugewinne: unter anderem kamen damals die bayerischen Gerichte Rattenberg, Kufstein und Kitzbühel sowie eine Reihe görzischer Gerichte an Tirol. Zwischen 1803 und 1815 fielen durch die Auflösung der geistlichen Fürstentümer Trient, Brixen und Salzburg deren Staatsgebiete (bei Salzburg nur zum Teil) an die Grafschaft und das Kronland Tirol. 1918/19 wurde diese durch die Jahrhunderte gewachsene Einheit brutal zerrissen. Bereits im ausgehenden 13. Jahrhundert befindet sich ein – allerdings nicht geschlossener – Herrschaftskomplex im Besitz der albertinischen Linie der Grafen von Görz (die Grafen von Görz haben sich durch Einheirat den Herrschaftsbesitz der Grafen von Tirol aneignen können; 1271 kommt es zur Herrschaftsteilung zwischen den Brüdern Meinhard und Albert, wobei die Mühlbacher Klause als Grenzmark dient; während Meinhard II. von Görz-Tirol seinen Teil zur Grafschaft Tirol ausbaut, die 1335 nach Aussterben seiner Linie an das Haus Habsburg fällt, untersteht der görzische Besitz im Pustertal, Raum Lienz und Oberkärnten sowie jener in Italien Graf Albert von Görz-Tirol und seinen Nachkommen), der heute auf Tiroler und Kärntner Gebiet, auf italienischem und jugoslawischem Staatsterritorium ein liegt.

Für dieses Gemenge von Besitzungen, die weit auseinander lagen, bürgerte sich die Bezeichnung Grafschaft Görz ein. Ihren Tiroler und Kärntner Besitz lösten die Görzer allmählich aus dem Verband des Herzogtums Kärnten. Ein Land, das Landstände und gemeinsames Rechtzusammenhalten, war im Entstehen. Die albertinischen Görzer stiegen zu Reichsfürsten auf. Durch die Zerrissenheit ihres Territoriums benachteiligt, durch Erbschaftsteilungen geschwächt, von machtvollen Konkurrenten bedroht (im Osten und Westen die Habsburger, die sich in den Besitz des Herzogtums Kärnten und der Grafschaft Tirol gesetzt haben, im Norden das geistliche Reichsfürstentum Salzburg, im Süden das ausgreifende Venedig), müssen die Grafen von Görz Federn lassen. Stück für Stück gingen territoriale Positionen verloren. Auch die Vordere Grafschaft Görz, wie man im 15. Jahrhundert das görzische Territorium nördlich der Karawanken und Dolomiten bezeichnete, als deren Residenz Schloss Bruck in Lienz dient, verkleinert sich zusehends. Als mit Graf Leonhard der letzte Görzer im Jahre 1500 starb, war vom früheren Glanz nicht mehr viel übrig. Ihn beerbte König Maximilian 1., ein Habsburger. Das Görzer Erbe war den Habsburgern hochwillkommen, denn nun konnten sie die Länderbrücke zwischen ihrer Grafschaft Tirol und ihrem Herzogtum Kärnten schließen. Maximilian war es auch, der – getragen vom Wunsch breiter Bevölkerungs-schichten der betroffenen Gebiete – die westlich des Kärntner Tores gelegenen görzischen Gebiete seiner Grafschaft Tirol zuschlug und im Laufe weniger Jahrzehnte integrierte. Damit kam ein Großteil des heutigen Osttirol im Jahre 1500 zu Tirol. Fremde Einsprengsel gab es weiterhin: Der Raum Matrei, ein Großteil des Defereggentals sowie das Gebiet um Nikolsdorf, die Gerichte Windisch-Matrei und Lengberg, waren bis an die Schwelle des 19. Jahrhunderts weiterhin salzburgisches Territorium, das Gebiet um Anras brixnerisches Territorium. Maximilian, den seine Kriegsabenteuer viel Geld kosteten, verpfändete 1501 einen Gutteil seiner Neuerwerbungen – die Gerichte Lienz (Stadt und Land), Lienzer Klause, Defereggen (das tirolische Defereggen umfasste in etwa das Gemeindegebiet von St. Jakob) und KaIs, die später als Herrschaft Lienz bezeichnet werden – an die Freiherren (und späteren Grafen) von Wolkenstein. Für ein großzügiges Darlehen, das sie ihrem Landesfürsten eingeräumt hatten, durften die Wolkensteiner die aus der Herrschaft Lienz fließenden Rechte nutzen. Gewisse Hoheitsrechte – etwa das Recht der Steuereinhebung, der Aufstellung des Wehraufgebots, der Ausbeutung der Bergschätze – behielt sich der Landesfürst vor. Für uns ist es ein unvorstellbarer Vorgang, daß quasi staatliche Rechte an private Personen verpachtet werden, aber bis ins 19. Jahrhundert war dies ein durchaus übliches Mittel des Staates, um zu Geld zu kommen. Davon unberührt wurde die Herrschaft Lienz fest in die Grafschaft Tirol eingebunden: Das tirolische Landrecht wurde eingeführt: Tiroler Verwaltungsinstanzen wurden tätig und zuständig; die männliche Bevölkerung wurde in das militärische Landesaufgebot einbezogen; der ehemals görzische Adel, die ehemals görzischen Gerichte und Städte nahmen teil an der Tiroler Landschaft; Tiroler Steuern begannen zu drücken. Alles in allem überwogen durch den staatlichen Anschluss an Tirol die Vorteile die Nachteile. Vielleicht wirtschaftlich weniger als politisch, da die Drau und Iselregion weiterhin stark nach Kärnten ausgerichtet war. Aber die Einbindung in einen größeren Wirtschaftsraum war zweifellos befruchtend, insbesondere für Handel und Verkehr. Für die Masse der bäuerlichen Bevölkerung war die Zugehörigkeit zu Tirol auf lange Sicht ein Segen, kam sie doch in den Genuss größerer Freiheiten, die Bindungen an Grundherren und adelige Instanzen lockerten sich oder verloren sich gänzlich, was in Kärnten keineswegs der Fall gewesen wäre. Überdies war es in den habsburgischen Erblanden fast einmalig, daß – wie in Tirol – der Bauernstand neben Adel, Prälaten und Städten über die Gerichte auf den Landtagen vertreten war und somit über ein gewisses politisches Mitspracherecht verfügte. Kehren wir nochmals kurz zu den Wolkensteinern zurück. Sie machten um die Mitte des 17. Jahrhunderts Konkurs. Aus der Konkursmasse kaufte das königliche Damenstift Hall, eine klösterliche Gemeinschaft adeliger Fräuleins, das Pfandrecht über die Herrschaft Lienz und das Damenstift trat damit in die herrschaftlichen Fußstapfen der Wolkensteiner. Erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts, nachdem das Damenstift aufgehoben worden war, fiel die Herrschaft Lienz unter direkte staatliche Verwaltung.

Herren und Bauern

Romanen, Slawen, Baiern, Grafschaft Görz, Grafschaft Tirol – der große Rahmen, innerhalb dessen Tristach sich zu bewegen hatte, ist abgesteckt. Wir können nun ins Detail gehen. Zu diesem Zweck wollen wir uns einige der ältesten schriftlichen Quellen, die sich auf Tristach beziehen, näher ansehen. Nicht zufällig begegnet uns Tristach erstmals in einer schriftlichen Quelle, die im kirchlichen Bereich entstanden ist. Die Kirche, im Römerreich groß geworden und mit dessen Denken behaftet, bewahrte viel besser als die weltlichen Mächte die Tradition der Schrift. Sie legte schon früh Wert darauf, wichtige Rechtsgeschäfte schriftlich festzuhalten. Zu diesem Zweck wurden unter anderem so genannte Traditionsbücher angelegt, wie das des Hochstiftes Brixen eines ist. Dort findet sich jenes Rechtsgeschäft, das zwischen 1050 und 1065 abgewickelt worden ist: Scrot, ein Adeliger, übereignete damals dem Hochstift Brixen ein Gut in “Dristah” und die Hälfte der dortigen Kirche zusammen mit allen dazugehörigen Rechten, wobei er sich den Nutzgenuss für sich und seine Frau auf Lebenszeit vorbehielt. Für diese fromme Schenkung räumte ihm der Bischof von Brixen den Nutzgenuss auf sechs Höfen am Asslinger Berg und andere Bezugsrechte ein. In genannten Jahren, aber zeitlich etwas später, taucht Scrot, der dem Hochadel zuzurechnen ist, wieder als Vertragspartner im Brixner Traditionsbuch auf. Diesmal schenkten er und seine Frau dem Hochstift einen “mansus” (einen Hof), den er bisher einem gewissen Meginhardus als Lehen eingeräumt hatte. (In diesem Meginhardus dürfen wir keinen bäuerlichen Pächter sehen, sondern vielmehr einen adeligen Vasallen des Scrotus, der seinerseits einen nicht genannten bäuerlichen Grundholden auf dieses Gut gesetzt hatte.) Zwischen 1060 und 1068 vereinbarten der Bischof von Brixen und der Patriarch von Aquileia ein Rechtsgeschäft, das ebenfalls im Brixner Traditionsbuch nachzulesen ist. Damals überließ der Patriarch seinem Brixner Amtskollegen im Tausch den Zehnten auf Aquileias Besitzungen in Kärnten und in Kram und die (andere) Hälfte der Kirche von Tristach. Dann schweigen für gut zwei Jahrhunderte die Quellen. 1283, berichtet eine Urkunde aus dem Dominikanerinnenkloster Lienz, verkaufte Ernst von Dobrawitz zusammen mit seinem Sohn seinen Hof in Tristach sowie den Gebhard und dessen dort ansässige Kinder an das Frauenkloster in Lienz. Die nächste Nachricht verdanken wir dem Urbar der Grafen von Görz von ca. 1299. Nach Ausweis dieses Urbars (= Besitzstandsverzeichnis einer Grundherrschaft) besaßen die Grafen von Görz als Grundherren drei Güter, kleinere und größere, in Tristach, die genau festgelegte Natural- und Geldabgaben zu leisten hatten. Eines bebaute ein Berthold, der Sohn des Siegfried, allein, das zweite besagter Berthold zusammen mit seinem Bruder. Das Dritte bebaute ein gewisser Jakob. Mit Gebhard, Berthold, Jakob begegnen uns also namentlich die ersten Bauern in Tristach, während Ernst von Dobrawitz als adeliger Grundherr zu identifizieren ist. 1311 schenkte Ulrich von Taufers dem Dominikanerinnenkloster Lienz einen halben Hof zu Tristach hinter der Kirche. Im Urbar des brixnerischen Gerichts Anras von 1320 finden sich Eintragungen über den bischöflichen Besitz in Tristach, die aus der Schenkung des Scrotus stammen müssen. Man könnte diese Aufzählung endlos fortsetzen, denn ab Mitte des 14. Jahrhunderts fließt das schriftliche Quellenmaterial immer reichlicher. Wir wollen es damit bewenden lassen. Denn die Beispiele sollen lediglich verdeutlichen, wer die handelnden Personen sind: Grundherr und Bauer. In der agrarischen Welt des Mittelalters besaßen nicht die Bauern den landwirtschaftlich nutzbaren Boden, sondern eine schmale Schicht von Herrschaftsträgern – Adelige -, die das Kriegshandwerk für sich und ihresgleichen beanspruchten, und kirchliche Anstalten wie Bistümer, Domkapitel, Klöster und vereinzelt schon Pfarrkirchen. Sie waren die wahren Herren über Grund und Boden, sie beherrschten auch jene Leute, die den Grund und Boden bearbeiteten, die Bauern eben. Die bäuerliche Struktur unserer Landwirtschaft wurde in dieser Zeit geschaffen. Denn selbst große Grundherrschaften, besonders wenn ihre Besitzungen verstreut lagen, betrieben die Landwirtschaft, von der direkt oder indirekt fast jeder lebte, nicht in Eigenregie mit Hilfe von Sklaven und angeheuerten Arbeitskräften. Sie gaben ihr Land, parzelliert nach bestimmten Größen (Höfen, Huben), die eine Familie ernähren konnten, an Bauern aus, die dann die Landwirtschaft auf eigenes Risiko zu betreiben hatten.

Für das Überlassen von Land schuldete der Bauer seinem Grundherrn einen jährlichen Grundzins; er hatte gewisse Mengen an Getreide, Fleisch aber auch Tiere, gewerbliche Produkte oder Pflanzenfasern, schließlich Geld abzuliefern. Zudem musste er Dienstleistungen verrichten wie das Pflügen und Mähen auf den Feldern des Grundherrn, für ihn Transportdienste durchführen oder Zugtiere stellen und anderes mehr. Meist waren der Bauer und seine Familie Eigenleute (Leibeigene) des Grundherrn, was sich darin äußerte, daß der Bauer samt Familie verkauft werden konnte, der Grundherr sein Richter war, nur Eigenleute eines Herrn frei untereinan¬der heiraten konnten, persönlich erworbenes Hab und Gut eines Eigenmannes nach seinem Tod zum Teil dem Grundherrn zustand usw. Unfreiheit, d.h. die persönliche und rechtliche Abhängigkeit von einem Herrn, war bis in das späte Mittelalter eine weit verbreitete Erscheinung. Sie erfasste nicht nur die Masse der ländlichen und bäuerlichen Bevölkerung, unfrei waren auch die Bürger der Städte und die Ministerialen, jene Schicht von spezialisierten Kriegern (Rittern) und Verwaltungsfachleuten im Dienste der mächtigen Herren. Aber sie alle streiften nach und nach den Status von Eigenleuten ab, zuerst die Städter, dann die Ministerialen, die in den Adel aufrückten, und letztendlich die Bauern. Im 15. Jahrhundert ist die Unfreiheit fast gänzlich verschwunden. Diese soziale Revolution wirkte sich auf die Beziehung Grundherr und Bauer aus. Das Besitzrecht des Bauern an dem von ihm bebauten Hof besserte sich zusehends. Der Bauer konnte nicht mehr jederzeit vom Hof gejagt werden (was in der Praxis auch höchst selten der Fall war), seine Abgaben und Dienstleistungen gegenüber den Grundherrn wurden genau festgelegt, die Verfügungsgewalt des Grundherrn 1 Leibherrn über seinen Bauern schrumpfte. Auch in Tristach waren Grund und Boden, ob es sich nun um Höfe, Huben oder einzelne Grundstücke handelte, fast ausschließlich irgendwelchen Grundherren unterworfen. Wie anderswo erwarben die Tristacher Bauern im Laufe der Jahrhunderte eine Art Miteigentum. Der Grundherr konnte nur sehr beschränkt über sein Eigentum verfügen. Das vorherrschende bäuerliche Besitzrecht war das Freistiftrecht, daneben gab es noch Erbbaurecht und Lehen. Ab dem 16. Jahrhundert bedeutete dies in der Praxis, dass ein Bauer, der zu Freistiftrecht auf einer Hube saß, diesen auf Lebenszeit nutzen konnte, ja das Nutzungsrecht an einen Sohn, eine Tochter, an einen Seitenverwandten (etwa Bruder) weitergeben konnte. Wenn er seine Abgaben pünktlich bezahlte und die Substanz des Hofes nicht angriff, war der Bauer seines Hofes sicher. Er konnte den Hof auch an Dritte verkaufen. Damit wanderte die Verfügungsgewalt über Grund und Boden allmählich vom Grundherrn zum Bauern. Gegenüber dem Erbbaurecht – dem in Nordtirol vorherrschenden Besitzrecht – hatte das Freistiftrecht auch wenn es sich diesem stark annäherte, schwere Nachteile: Selbst wenn ein Sohn die Hoffolge antrat, war eine Besitzänderungsgebühr an den Grundherrn zu zahlen, eine noch höhere bei Töchtern und Seitenverwandten. Diese Besitzänderungsgebühren haben die bäuerlichen Wirtschaften schwer belastet und verständlicherweise den Unmut der Bauern erregt. Ihre ursprüngliche Funktion, die des militärischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Schutzes ihrer Grundholden, hatte die Grundherrschaft schon im Mittelalter verloren, was unter anderem damit zusammenhängt, daß niederer Adel, städtische Bürger und kleine Kirchen zur Riege der Grundherren stießen. Die Grundherrschaft verkam zu einem Bezieher von jährlichen Grundrenten, im Prinzip zu einem lästigen Anhängsel für die Bauern. Die Grundherren bezogen ein arbeitsloses Einkommen, erbrachten aber fast keine Gegenleistungen. Erst 1848/49 wurde per Gesetz beschlossen, die grundherrlichen Lasten von den Bauerngütern abzulösen. Mit der darauf basierenden Grundentlastung wurden die Bauern freie Eigentümer ihrer Güter.

Auf dieser Darstellung (um 1447) entrichten Bauern ihrem Grundherrn den Zins in Form von Naturalien - Käse, Eier, Geflügel und ein Lamm
Auf diesem Kupferstich eines unbekannten Meisters (um 1480) sind bäuerliche Familien dargestellt
Unter dem Vorsitz des Richters, der in seiner Linken den Gerichtsstab als Zeichen seiner Würde hält, tagt das Gericht. Im engeren Kreis um ihn sitzen die Geschworenen, und etwas abseits drängt sich das Volk
Die wichtigste territoriale Organisationseinheit in Tirol waren die Gerichte. Tristach gehörte zum görzerischen, ab 1500 tirolerischen Landgericht Lienz. „Fremde“ Einsprengsel im heutigen Osttirol waren die salzburgischen Gerichte Windisch-Matrei und Lengberg und das brixnerische Gericht Anras (mit Bannberg)

Landesfürst und Landgericht Lienz

Für Gebhard, jenen Tristacher Bauern, der 1283 zusammen mit Kind und Kegel von seinem Grund- und Leibherrn verkauft worden war, stellte die Grundherrschaft die wichtigste Bezugsgröße dar. Wohl und Wehe eines Bauern und seiner Nachkommen hing damals weitgehend von der Grundherrschaft ab. Das sollte sich in den folgenden Jahrhunderten gründlich ändern.Einen Staat im modernen Sinne, von dem alle Gewalt ausgeht, kennt das Mittelalter noch nicht, aber es ist auf dem Weg dorthin. Auch der Graf von Görz ist einer von vielen Herren, der Personen, die ihm als Grundherr, Vogtherr, Leibherr, Lehnsherr oder Stadtherr unterworfen sind, etwas anordnen, befehlen und abfordern (Grund-, Leibzinsen, Steuern, Wehrdienst usw.) darf. Für die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit ist weitgehend der Grund- und Leibherr zuständig, nicht etwa der Graf. Die hoheitlichen Befugnisse eines Grafen waren ehrenvoll (wie bereits erwähnt, hatte das Grafengericht über schwere Verbrechen, auf die der Tod stand, zu befinden), aber nicht sehr umfangreich. In einem komplexen Wettlauf um die Macht, der vor allem, aber nicht nur auf Kosten der Kirche geht, gelingt es den Grafen von Görz, andere Gewalten auszuschalten und abzudrängen. Im 13. und 14. Jahrhundert steigen sie zu Landesherren im wahrsten Sinne des Wortes auf, sie beherrschen Land und Leute, sie ordnen sich den oft widerspenstigen Adel unter. Sie verdrängen fast vollkommen die grundherrliche Gerichtsbarkeit, alleinige Gerichtsinstanz in Zivil- und Strafsachen werden die landesfürstlichen Gerichte. Die Görzer fordern von Adeligen, Städtern und Bauern, die in ihrem Herrschaftsbereich einsitzen, Abgaben, Steuern, Wehrdienst; sie beginnen das Recht zu vereinheitlichen (Landrecht). Die Görzer Grafen, die seit dem 14. Jahrhundert als Landesfürsten anzusehen sind, regierten nicht absolut. Mittelalterlicher Herrschaft wohnte immer ein genossenschaftliches Element inne: die Beherrschten – natürlich gesellschaftlich abgestuft – erhielten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte: der bäuerliche Grundholde innerhalb seiner Grundherrschaft, der Bürger innerhalb seiner Stadt, der Ministeriale innerhalb der Dienstmannschaft seines Herrn usw. Als sich der Aufstieg der Görzer zum Landesfürstentum vollzog, das immer mehr Rechte an sich zog, formierten sich die unteren Herrschaftsträger wie Adel und Klöster (sofern sie Grundherrschaften waren) zu einer lnteressensgemeinschaft, zu Landständen oder der Landschaft. In den görzischen Gebieten stiegen auch die Städte in die Landstände auf ,denn die Finanzkraft und die nicht zu übersehende politische und militärische Bedeutung war beachtlich. Die Bauern blieben vorerst ausgeschlossen. Die Landstände begriffen sich als Land, als Landvolk. Ihr wichtigstes Vorrecht war es, dem Landesfürsten in Fällen der Not außerordentliche Hilfen in Form von Geld (Steuern) oder Truppenkontingenten aus Adeligen Bürgern und Bauern zu stellen. Nachdem die görzischen Gebiete 1500 an die Grafschaft Tirol gefallen waren, wurden auch die görzischen Gerichte in die Landschaft aufgenommen.

Die Landschaft war zwar eine Vorstufe unseres heutigen Landtags, unterschied sich aber von diesem in Zusammensetzung seiner Mitglieder und seiner Verfahrensweise recht deutlich. Auch fehlte den Landständen ein wesentliches Recht des modernen Parlamentarismus – das Gesetzgebungsrecht. Auf bäuerlicher Ebene schob sich zwischen Grundholde und Grundherr der Landesfürst mit seinen Verwaltungsinstanzen. Eine solche Verwaltungsinstanz war das Landgericht Lienz, in dessen Sprengel Tristach einlag. Dieser Sprengel reichte von St. Johann das Iseltal heraus bis unterhalb von Dölsach, auf der rechten Seite der Drau von Lavant bis nach Leisach. Die Stadt Lienz bildete einen eigenen Gerichtsbezirk (Stadtgericht Lienz). Den Beamten des Landgerichts Lienz oblag es, die vom Landesfürsten angeordneten Verwaltungsmaßnahmen durchzusetzen. Zum anderen war das Landgericht Lienz für seinen Sprengel (und auch darüber hinaus), wie der Name schon sagt, Gerichtsinstanz. Ihm stand in vollem Umfang die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit zu, auch die so genannte hohe oder Blutgerichtsbarkeit, d.h. es durfte Todesurteile aussprechen und vollstrecken. Die Sprengel der Gerichte waren zudem jene Einheiten, in denen die Grundsteuer angelegt und das militärische Aufgebot aufgestellt wurde. Ein etwas gewagter Vergleich mag ermessen, was ein Gericht war: Bezirkshauptmannschaft und Bezirksgericht in einem. Das herrschaftliche (staatliche) Landgericht Lienz ergänzt als genossenschaftliches Element die Gerichtsgemeinde Lienz. Ihren Anfang nahm diese in den jährlichen Landtaidingen, jährlichen Gerichtsversammlungen, auf denen unter Vorsitz des Landrichters Recht gesprochen wurde, aber auch landesfürstliche Mandate verkündet wurden. Zu diesen Landtaidingen, die später im Landgericht Lienz abkamen, mussten alle bäuerlichen Haus- und Hofbesitzer erscheinen. Zusammengeschweißt wurde die Gerichtsgemeinde durch den Umstand, dass sie die Vertreter für die Landtage zu beschicken hatte, die dort ihre (bäuerlichen) Interessen vertraten. Die Gerichtsgemeinde entwickelte sich zu einer wichtigen Organisationseinheit, die regionale Aufgaben auf sich zu nehmen hatte: etwa im Straßenbau (die staatliche Verwaltung kümmerte sich nur um die großen Durchzugsstraßen); sie nahm den finanziellen Lastenausgleich vor, wenn es um Einquartierung, Verproviantierung des Militärs und Transportleistungen für Truppenkörper ging und anderes mehr. Vollzugsorgan der Gerichtsgemeinde war ein Gerichtsausschuss, der von den einzelnen Gemeinden beschickt wurde. So genannte Gerichtsverpflichtete (die meist als Laienrichter beim Landgericht Lienz tätig waren) stellte immer wieder die Gemeinde Tristach.

Die Gemeinde

Das Stichwort ist bereits gefallen: Gemeinde. Das Gemeindearchiv Tristach bewahrt eine Reihe von Urkunden aus dem 16., 17. und 18. Jahrhundert auf, die Streitigkeiten der “Nachbarschaft” Tristach mit den “Nachbarschaften” Amlach und Lavant und der Stadt Lienz zum Inhalt haben. Dies führt uns chon auf die Spur, woher die Nachbarschaft kommt, für die auch Begriffe wie “Gemeinde” oder “Rotte” verwendet worden sind. Gemeinde bedeutet “gemeinsam besessenes und bewirtschaftetes Land”, Nachbarschaft leitet sich von Nachbar ab, der als “nebenan sesshafter Bauer” zu übersetzen ist. Wir haben uns den Vorgang der Gemeindebildung etwa so vorzustellen: Im Hochmittelalter gruppieren sich um die Kirche von Tristach einige “Höfe” die verschiedenen Grundherren unterworfen sind. Den einzelnen Höfen ist Acker- und Wiesenland zugewiesen, das der jeweilige Hofinhaber in Eigenregie bearbeitet. Um diesen engeren Bereich von Grund und Boden der unter den Pflug kommt oder als Brache dient, erstreckt sich ein Gürtel von Buschland, Auen und Wäldern, die landwirtschaftlich nicht oder beschränkt als Weide für das Vieh genutzt werden können. Dieser eher unproduktive Boden gehört allen Bauern, sie be¬wirtschaften ihn gemeinsam, lassen dort ihr Vieh grasen, hacken dort das für den Hausbedarf nötige Holz, machen Jagd auf Wildtiere. Dieses Land ist die “Gemeinde”. Der Umstand, dass mehrere Bauern (Nachbarn) gemeinsames Land (Gemeinde) besitzen und bewirtschaften, begründet einen genossenschaftlichen Verband (Gemeinde), denn gemeinsamer Besitz erfordert gemeinsames Handeln. In erster Linie war eine Gemeinde wie Tristach eine Wirtschaftsgemeinde. Naturgemäß war die Gemeinde hauptsächlich damit beschäftigt, ihre gemeinsamen Besitz- und Grundinteressen, ihre – um es modern auszudrücken – agrarrechtlichen Belange zu regeln. Übergriffe von Seiten der Gemeindemitglieder (Nachbarn) waren zu ahnden, die der angrenzenden Gemeinden abzuwehren. Natürlich hat sich auch der Landesfürst dieses genossenschaftlichen Verbandes bedient. Denn innerhalb der Gerichte wurden die Steuern (die fast ausschließlich Grundsteuern waren) nach Gemeinden (“Rotten”) umgelegt und eingetrieben. Ebenso hob man die wehrfähige Mannschaft innerhalb der Gerichte nach Gemeinden aus. In gewissem Sinne diente die Gemeinde dem Landesfürsten als unterste Verwaltungseinheit. Viel stärker als heute kamen früher Selbst- und Nachbarschaftshilfe zum Tragen. Aber es stellten sich Aufgaben, die im Rahmen des Gemeinwesens mit Vereinten Kräften angegangen werden mussten, etwa wenn ein Brand oder eine Seuche zu bekämpfen war, Dorfarme ohne verwandtschaftlichen Anhang zu versorgen waren. Darüber, wie eine Gemeinde oder Nachbarschaft wie Tristach organisiert gewesen ist, sind wir schlecht unterrichtet, die Quellen schweigen sich darüber aus. Mitglied der Gemeinde, Gemeindegenosse war, wem Nutzungsrecht am Gemeindeland zustand. Das waren im Prinzip alle Inhaber von Höfen und Inder Regel alle Kleinhäusler (Sölleute, Untersassen), die ein Haus und etwas landwirtschaftlichen Grund besaßen. In welchem Ausmaß ein Bauer oder Kleinhäusler das Gemeindeland nutzen konnte, hing von der Größe seines Hofes ab.

Wer viel Grundbesitz sein Eigen nannte, durfte mehr Kühe auf die Gemeindeweide treiben, mehr Bäume im Gemeindewald schlagen als der Kleinbauer nebenan. Nicht zur Gemeinde zählten alle Inwohner (Mieter oder Untermieter bei Bauern), die weichenden Kinder der Bauern, auch wenn sie erwachsen waren, die Frauen, Knechte und Mägde, letztlich auch Bauern, die ihren Hof bereits übergeben hatten. Wichtige Angelegenheiten wurden von der Versammlung aller Gemeindemitglieder beraten und beschlossen, ein ständiger Gemeindeausschuss lässt sich in Tristach nicht nachweisen. An der Spitze der Gemeinde stand der Rottmann, der Vorläufer des heutigen Bürgermeisters. Ob der jeweilige Rottmann von der Gemeindeversammlung in bestimmten Abständen gewählt worden ist oder ob dieses Amt von Hof zu Hof umlief, ist nicht sicher zu entscheiden. Finanzwirtschaftlich gesehen war eine Gemeinde wie Tristach ein äußerst bescheidenes Unternehmen. Es gab keine ständigen Einnahmen, daher auch kein Kapitalvermögen. Anfallende gemeinnützige Arbeiten – Weg-, Brücken- und Archenerhaltung – mussten anteilig die Gemeindemitglieder auf sich nehmen, Gemeindesteuer (Wustungen) wurden höchst selten und dann nur zu einem bestimmten Zweck ausgeschrieben. Erst 1819 gab ein Gesetz den Gemeinden Tirols einen einheitlichen Ordnungsrahmen vor. Die heutige politische Gemeinde, die einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich besitzt, über gewählte Organe verfügt usw., beruht auf der Tiroler Gemeindeordnung von 1866. Im Gegensatz zu heute war das Wahlrecht beschränkt: Einkommensschwache Personen, die keine direkte Steuer entrichteten, und generell auch Frauen waren vom Wahlrecht ausgeschlossen. Das allgemeine Wahlrecht, wie wir es heute haben, brachte auf Gemeindeebene erst die junge Republik Österreich im Jahre 1919. Auch wenn sich die frühere Gemeinde von der modernen Gemeinde in Aufbau und Aufgabenstellung stark unterscheidet, so hat sie doch richtungsweisende Elemente weitergeben können: Autonomie und demokratisches Handeln sind in ihr schon vorgeprägt. Unter dem Nationalsozialismus wurden 1939 die Gemeinden Tristach, Amlach und Lavant zur Gemeinde Tristach zusammengefasst. Lavant wurde 1949, Amlach 1955 wieder eine selbständige Gemeinde.

Ausschnitt aus der Tirolkarte von Peter Anich und Blasius Hueber (1774)

Bevölkerungsentwicklung

Aufgrund bekannter Haushalts- bzw. Häuserzahlen kann die Bevölkerung Tristach im Jahre 1400 auf rund 140, im Jahre 1573 auf rund 170 Einwohner geschätzt werden. 1773 hatte Tristach 225 Einwohner. In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts stieg die Einwohnerzahl kontinuierlich an, die erste österreichische Volkszählung (1869) vermerkt 323 Einwohner. Tristach wuchs weiter, aber in sehr bescheidenen Grenzen, die Bevölkerung beginnt sich bei 350 Einwohnern einzupendeln (1910: 357 Einwohner). 

In unserem Jahrhundert kennt das Dorf zwei große Wachstumsphasen: die eine in der Zwischenkriegszeit (1923: 373 Einwohner; 1939: 518 Einwohner), die vornehmlich auf eine positive Geburtenbilanz, also auf den Kinderreichtum der Tristacher Familien zurückzuführen ist; die andere nach dem Zweiten Weltkrieg, die aber erst mit den sechziger Jahren einsetzt und durch den Zuzug zu erklären ist (1951: 672 Einwohner; 1961: 655 Einwohner; 1971: 895 Einwohner; 1981: 1.105 Einwohner; 1991: 1.181; 2001: 1.243; zum 25.01.2007: 1.354; zum 12.01.2018: 1.446).

 

 


[Bevölkerungsentwicklung Statistik Austria]