KUNDMACHUNG

Neuerlassung Bebauungsplan (Auflage und Beschluss)

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Tristach hat in seiner Sitzung am 25.05.2023 unter Punkt 3 der Tagesordnung gem. § 64 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 – TROG 2022, LGBl. Nr. 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, beschlossen, den vom Planer Raumgis Kranebitter, Ruefenfeldweg 2b, 9900 Lienz, ausgearbeiteten Entwurf vom 25.05.2023, GZl. 4071ruv/2023 über die Neuerlassung eines Bebauungsplanes im Bereich der Grundstücke Gp. 747/1 und 747/2, beide KG Tristach, laut planlicher und schriftlicher Darstellung des vorhin genannten Raumplaners durch vier Wochen hindurch vom 26.05.2023 bis einschließlich 24.06.2023 zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Die maßgeblichen Unterlagen (Be­bauungs­plan, Stellungnahme des Raumplaners) liegen während der Auflagefrist zu den Amtsstunden mit Parteienverkehr im Gemeindeamt zur Einsichtnahme auf.

 

Gleichzeitig hat der Gemeinderat gemäß § 64 Abs. 4 TROG 2022 den Beschluss über die Neuerlassung des ggst. Bebauungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf einer hiezu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.

 

Gemäß § 64 Abs. 1 TROG 2022 haben Personen, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträger, die in der Gemeinde eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, das Recht, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zum ggst. Entwurf betr. die Neuerlassung eines Bebauungsplanes abzugeben.

Tristach, 25.05.2023

Für den Gemeinderat:
Bgm. Ing. Mag. Markus Einhauer