Für Solaranlagen und Photovoltaikanlagen sowie für E-Bikes (Elektrofahrräder) und E-Motorräder, die ab 01.01.2014 errichtet bzw. angeschafft wurden/werden, gewährt die Gemeinde Tristach lt. Gemeinderatsbeschlüssen vom 20.02.2014 bzw. vom 04.07.2023 eine Förderung und setzt dafür folgende Richtlinien fest:
§ 1 – Ziele
Mit dieser Förderung soll ein Anreiz zur Nutzung von Sonnenenergie sowie zur Verbesserung der Lufthygiene geschaffen und damit ein Beitrag zum Schutz unserer Umwelt geleistet werden.
§ 2 – Förderungsgegenstand
Gefördert werden
- die Errichtung einer thermischen Solaranlage für die Warmwasserbereitung (und die Heizungsunterstützung) im nicht gewerblichen Bereich;
- die Errichtung einer Photovoltaikanlage;
- der Ankauf eines E-Bikes (Elektrofahrrad) oder eines E-Motorrades.
Die Förderung erfolgt durch einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Kostenzuschuss. Es werden alternative Energiegewinnungsanlagen von gewerblich befugten Unternehmen, Bausätze und Anlagen von Selbstbaugruppen gefördert. Die Beheizung von Schwimmbädern wird nicht gefördert.
§ 3 – Allgemeines
Voraussetzung für eine Förderung (Solar- und Photovoltaikanlagen) ist die Einhaltung der Richtlinien der TBO (z.B. Bauanzeige) und eine positive Beurteilung der zuständigen Baubehörde (Schutz des Orts-, Straßen-, und Landschaftsbildes) sowie aller zivilrechtlichen Erfordernisse vor Beginn der Errichtung. Weiters eine Bestätigung über die fach- und normgerechte Ausführung der Anlage (Abnahmeprotokoll) seitens eines gewerblich dazu befugten Unternehmens, eines einschlägigen technischen Büros oder Zivilingenieurs.
§ 4 – Förderungswerber/in
Förderungswerber müssen ihren Hauptwohnsitz (lt. ZMR) in der Gemeinde Tristach haben. In Bezug auf Solar- oder Photovoltaikanlagen können sie Eigentümer, Miteigentümer, Bauberechtigte oder Bestandsnehmer (Mieter, Pächter) einer Wohnung oder eines Wohngebäudes sein. Der Hauptmieter bzw. Pächter muss die Zustimmung des Eigentümers, Untermieters und zusätzlich die Zustimmung des Hauptmieters für die Errichtung der Solaranlage nachweisen. Bei der Anschaffung eines Elektrofahrrades (Pedelecs) oder eines E-Motorrades kann nur der Eigentümer eine Förderung erhalten.
§ 5 – Voraussetzungen und Förderungshöhe
Die Förderhöhe für Solaranlagen beträgt je Wohnung:
Kollektorfläche | Speicher | Förderung in aufgestellter Form | Erhöhte Förderung für Einbau in Dach oder Wandfläche |
Ab 6 m² | 300 l | € 250,– | € 375,– |
Ab 10 m² | 500 l | € 300,– | € 450,– |
Ab 14 m² | 800 l | € 350,– | € 525,– |
Ab 16 m² | 800 l | € 400,– | € 600,– |
Die Förderhöhe für Photovoltaikanlagen beträgt je kWpeak € 100,–. Maximal werden 5 kWpeak gefördert, die Maximalförderung pro Objekt beträgt somit € 500,–.
Falls die Anlage baurechtlich relevant ist, ist mit Antragstellung die entsprechende baubehördliche Bewilligung oder Bauanzeige nachzuweisen.
Die Förderungshöhe für die Anschaffung eines Elektrofahrrades (Pedelecs) oder E-Motorrades beträgt € 75,–. Eine weiterer Förderzuschuss kann frühestens nach Ablauf von 3 Jahren gewährt werden.
Voraussetzungen:
- Gegenstand der Förderung ist der Ankauf von neuen einspurigen Elektrofahrrädern (Pedelecs = Pedal Electric Bicycles) oder Elektromotorrädern. Nicht gefördert werden Gebraucht- und Eigenbaufahrzeuge, Nachrüstsätze für Elektrofahrräder im Selbstbau sowie gewerblich oder nicht für den privaten Einsatz genutzte Elektrofahrräder oder Elektromotorräder.
- Alle Elektrofahrräder und Elektromotorräder müssen für den öffentlichen Straßenverkehr geeignet und vom Hersteller für straßentauglich erklärt sein.
§ 6 – Verfahren
Kostenzuschüsse werden nur aufgrund eines Ansuchens einmalig gewährt. Über die Gewährung von Zuschüssen entscheidet der Gemeinderat in jedem Fall einzeln. Auf die Gewährung eines Kostenzuschusses besteht kein Rechtsanspruch.
Das Ansuchen unter Verwendung des amtlichen Antragsformulars (downloadbar von der Gemeindehomepage www.tristach.gv.at) oder des auf www.tristach.gv.at angebotenen Online-Formulars ist spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme der Solar- bzw. Photovoltaikanlage bzw. nach Ankauf eines Elektrofahrrades bzw. E-Motorrades einzureichen. Mit dem Ansuchen ist die Bestätigung über die fachgerechte Ausführung, die eventuell notwendige Zustimmungserklärung seitens des Eigentümers bzw. Hauptmieters einzureichen. Im Falle einer Förderung für ein Elektrofahrrad bzw. E-Motorrad ist eine Rechnung, lautend auf den Förderungswerber, samt Zahlungsnachweis dem Ansuchen beizuschließen.
Die Entscheidung über die Gewährung einer Förderung wird dem Förderungswerber schriftlich mitgeteilt. Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt unbar, ausschließlich durch Überweisung auf ein Bankkonto.
§ 7 – Rückzahlung der Förderung
Der gewährte Kostenzuschuss ist zurückzuzahlen, wenn
- die Förderung zu Unrecht oder aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des/der Förderungswerber/in gewährt wurde;
- die Förderung widmungswidrig verwendet wird;
- die Solar- bzw. Photovoltaikanlage nicht mindestens zehn Jahre ab Auszahlung des Kostenzuschusses widmungsgemäß verwendet wird;
- sich das Elektrofahrrad bzw. E-Motorrad nicht zumindest für die Dauer von drei Jahren im Eigentum des Förderungswerbers befindet.
§ 8 – Sonstige Bestimmungen
Diese Richtlinien treten rückwirkend mit 01.01.2023 bis auf Widerruf in Kraft.