Überblick:
- Kinder- und Jugendsportförderung
- Baukostenzuschuss
- Müll-Freisäcke für Windeln bzw. Mehrwegwindelpaket
- Müll-Freisäcke für inkontinente Personen
- Heizkostenzuschuss 2010/2011
- Heizkostenzuschuss 2010/2011 in besonderen Härtefällen
- Mietzinsbeihilfe
- Themenverwandte Links
Kinder- und Jugendsportförderung
Kindern und Jugendlichen (einschließlich Lehrlingen) wird von der Gemeinde Tristach bis zum 18. Lebensjahr ein Zuschuss zum Schi- oder Sportpass bzw. zur Saisonkarte in Höhe von € 50,-- bis auf weiteres gewährt (GR-Beschluss vom 18.12.2008). Diese Regelung ist auch bei den Familienpässen analog anzuwenden, d.h. pro Kind bzw. Jugendlichem, das/der von einem Familienpass umfasst ist und die Anspruchskriterien erfüllt, wird eine Zuschuss in entsprechender Höhe ausgeschüttet. Schulpflichtigen Kindern, die die Hauptschule oder das Gymnasium besuchen, kann anstelle eines Zuschusses zum Schi- oder Sportpass bzw. zur Saisonkarte wahlweise auch ein finanzieller Unterstützungsbeitrag in gleicher Höhe (€ 50,--) für die Teilnahme an einem Schulschikurs gewährt werden; diesfalls ist eine entsprechende Schulbestätigung vorzulegen.
Weiters fördert die Gemeinde Tristach bis auf weiteres die Teilnahme von Schülern/Schülerinnen an Schulsportwochen im Sommer mit einem Zuschuss in Höhe von € 50,--/SchülerIn und Jahr, dies längstens bis einschl. des Matura-Jahres und unabhängig vom oben genannten Zuschuss zu Schi- und/oder Sportpässen oder Schulskikursen (GR-Beschluss vom 14.05.2009).
Die o.g. Zuschüsse sind in der Gemeindekasse Tristach unter Angabe einer Bankverbindung und Vorlage folgender Unterlagen zu beantragen:
- Schi- oder Sportpass bzw. Saisonkarte bzw.
- Schul- bzw. Teilnahmebestätigung bei Zuschuss zum Schikurs bzw. zur Schulsportwoche
Baukostenzuschuss
Der Gemeinderat kann auf schriftlichen Antrag einen Baukostenzuschuss im Ausmaß von 30 % bzw. 50 % des im Zusammenhang mit dem jew. Bauvorhaben vorgeschriebenen Erschließungsbeitrages gem. den nachstehend angeführten Kriterien gewähren. Bei Vorliegen der Kriterien wird dem Erschließungsbeitragsbescheid ein Ansuchen um Gewährung eines Baukostenzuschusses beigefügt. Jeder Antrag wird individuell vom Gemeinderat behandelt; es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung des Zuschusses.
30 % Zuschuss:
Kriterien: Elternhaus des Bauwerbers (bei Ehepaaren mind. eines/er Bauwerbers/in) bzw. Antragstellers/in in Tristach und/oder unmittelbar vor Antragstellung mindestens durch 10 Jahre hindurch ununterbrochen in Tristach wohnhaft und mit Hauptwohnsitz (ordentlichem Wohnsitz) meldepolizeilich gemeldet.
50 % Zuschuss:
Gewerbebetriebe (gewerblich genutzte Anlagenteile)
Antragsformular Baukostenzuschuss [34 KB]
Müll-Freisäcke f. Windeln bzw. Mehrwegwindelpaket
Eltern Neugeborener erhalten 10 Müll-Freisäcke für die anfallenden Einwegwindeln oder einen Gutschein über € 109,74 für ein Mehrwegwindelpaket (Selbstbehalt: € 144,62). Ein Windel-Muster liegt zur Begutachtung im Gemeindeamt auf. Zuständig für die Ausfolgung der Müll-Freisäcke ist der Gemeindekassier. Den Gutschein für das Mehrwegwindelpaket erhalten Sie vom Gemeindesekretär.
Müll-Freisäcke für inkontinente Personen
Gem. Gemeindertsbeschluss vom 22.02.1996 werden an pflegebedürftige (inkontinente) Personen pro Jahr 5 Restmüll-Freisäcke ausgegeben. Sackausgabe in der Gemeindekasse gegen entsprechenden Nachweis der Pflegebedürftigkeit (Inkontinenz).
Heizkostenzuschuss des Landes
Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2010/2011 nach Maßgabe der folgenden Richtlinien einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten.
Antrags- bzw. zuschussberechtigter Personenkreis:
• Pensionisten/innen mit Bezug der geltenden Ausgleichszulage/Ergänzungszulage
• Bezieher/innen von Pensionsvorschüssen bis zur Höhe der geltenden Nettoeinkommensgrenzen
• Alleinerzieher/innen mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
• Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:
• Bezieher/innen von laufenden Grundsicherungs/Grundversorgungsleistungen, die die Übernahme der Heizkosten als Grundsicherungs/Grundversorgungsleistung erhalten
• Bewohner/innen von Alten- und Pflegeheimen, Schüler- und Studentenheimen
Für die Antragstellung gelten folgende Netto - Einkommensgrenzen:
• 780,00 € pro Monat für allein stehende Personen
• 1.170,00 € pro Monat für Ehepaar und Lebensgemeinschaften
• 150,00 € pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
• 400,00 € pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt
• 250,00 € pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt
Das monatliche Einkommen ist ohne Anrechnung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) zu ermitteln. Einkommen, die nur 12 x jährlich bezogen werden (Unterhalt, AMS-Bezüge, Pensionsvorschuss, Kinderbetreuungsgeld), sind auf 14 Bezüge umzurechnen.
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind anzurechnen:
• Eigen-/Witwen-/Waisenpensionen
• Unfallrenten
• Pensionen aus dem Ausland
• Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt)
• Leistungen aus der Arbeitslosen- und Krankenversicherung
• Lehrlingsentschädigungen, Studienbeihilfen, Stipendien
• Einkommen aus Vermietung und Verpachtung
• Kinderbetreuungsgeld und Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
• Unterhaltszahlungen und -vorschüsse/Alimente
• Nebenzulagen
Bei der Ermittlung des monatlichen Einkommens sind nicht anzurechnen:
• Pflegegeldbezüge
• Familienbeihilfen
• Wohn- und Mietzinsbeihilfen
• Unterhaltszahlungen/Alimente, soweit sie gerichtlich festgelegt sind
Höhe des Heizkostenzuschusses:
Die Höhe des Heizkostenzuschusses beträgt einmalig € 175,00 pro Haushalt.
Verfahren:
Um die Gewährung eines Heizkostenzuschusses ist unter Verwendung des vorgesehenen Antragsformulars [56 KB]
im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Nov. 2010 bei der jeweils zuständigen Wohnsitzgemeinde anzusuchen.
• Antragsformular herunterladen [56 KB]
Die Gemeinden leiten diese Anträge nach Prüfung auf Vollständigkeit der Angaben und deren Bestätigung an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Soziales, Bereich Unterstützung hilfsbedürftiger Tiroler/innen, Michael-Gaismair-Str. 1, 6020 Innsbruck, weiter.
Für Pensionisten/innen mit Bezug der Ausgleichszulage, die im vergangenen Jahr einen Antrag gestellt und einen Heizkostenzuschuss des Landes bezogen haben, ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich. Für diesen Personenkreis stellt die Verwaltung des Landes der zuständigen Gemiende eine entsprechende Personenliste zur Verfügung. Die Gemeinden haben die Richtigkeit der Angaben und die Anspruchsberechtigung für den Heizkostenzuschuss hinsichlich der in der Liste angeführten Personen entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinien zu prüfen und die Liste mit der entsprechenden Bestätigung dem Land zu retournieren.
Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
• Einkommensnachweis (aktueller Pensionsbescheid, aktueller Lohn- oder Gehaltszettel, aktuelle Bezugsbestätigung - AMS, TGKK, Unterhalt, Alimente)
• Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (bei Kindern)
• Bestätigung der Wohnsitzgemeinde am Antragsformular
Heizkostenzuschuss in besonderen Härtefällen
Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2010/2011 zusätzlich zum Heizkostenzuschuss (siehe Richtlinie) einen einmaligen Zuschuss in besonderen Härtefällen.
Für die Abwicklung der diesbezüglichen Anträge gelten folgende Grundsätze:
1. Definition der Härtefälle:
Antragsberechtigt für einen Heizkostenzuschuss in besonderen Härtefällen sind Personen, die für die Gewährung einer Grundsicherungsleistung im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Grundsicherungsgesetzes grundsätzlich in Frage kommen, welche aber aufgrund der aktuellen Einkommenssituation der letzten 3 Monate vor der Antragstellung bis zu € 100,00 über den im § 5 der Tiroler Grundsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 28/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 121/2009, festgesetzten Richtsätzen liegen und deshalb keine Grundsicherungsleistung bekommen. Dabei sind bei der Berechnung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfes allfällige Kostenersatzpflichten durch unterhaltspflichtige Kinder außer Ansatz zu lassen. BezieherInnen von laufenden Grundsicherungsleistungen, in denen die Übernahme der Heizkosten inkludiert ist und BewohnerInnen von Alten- und Pflegeheimen sind in diesem Zusammenhang nicht anspruchsberechtigt.
2. Höhe des Heizkostenzuschusses:
Die Höhe des Heizkostenzuschusses beträgt einmalig € 175,00.
3. Verfahren:
Um die Gewährung dieses Heizkostenzuschusses in besonderen Härtefällen ist vom 1. Juli 2010 bis zum 30. November 2010 bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Sozialämter) anzusuchen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des Heizkostenzuschusses nach den oben beschriebenen Vorgaben zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Heizkostenzuschusses vor, so hat die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde dies der Abteilung Soziales, Amt der Tiroler Landesregierung, Bereich Unterstützung hilfsbedürftiger TirolerInnen, Michael- Gaismair-Straße 1, 6020 Innsbruck, E-mail: tiroler.hilfswerk@tirol.gv.at, unter Angabe der erforderlichen Daten (Vor- und Zuname des Antragstellers, Geburtsdatum, Adresse, Versicherungsnummer, Einkommensverhältnisse, Sorgepflichten, Kontoverbindung) zu melden. Die Meldungen sind nach Möglichkeit auf einer Liste gesammelt am Monatsende zu erstatten. Die Auszahlung erfolgt nach Überprüfung hinsichtlich allfälliger Doppelantragstellungen über die Abteilung Soziales, Amt der Tiroler Landesregierung, Bereich Unterstützung hilfsbedürftiger TirolerInnen.
Mietzinsbeihilfe
Für die Gewährung von Mietzinsbeihilfen für frei finanzierte Mietwohnungen (d.s. Wohnungen, für die keine Wohnbeihilfe des Landes gewährt wird) hat der Gemeinderat in seinen Sitzungen vom 15.12.2005 bzw. vom 08.07.2010 folgende Richtlinien durch einstimmigen Beschluss festgelegt:
| I. | Die Gemeinde Tristach beteiligt sich an der Mietzins- und Beihilfenaktion des Landes und gewährt österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates, die sich im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder der Niederlassungsfreiheit in der Gemeinde Tristach aufhalten, zur Milderung der Wohnungsaufwandsbelastung eine Beihilfe. Die Gemeinde Tristach ist bereit, 30% der Kosten für die vom Land in Abstimmung mit der Gemeinde Tristach gewährten Mietzins- und Annuitätenbeihilfen zu tragen. |
| II. |
a) Ein Antrag kann gestellt werden, wenn der/die Antragsteller(in) seit mindestens drei Jahren ununterbrochen in der Gemeinde seinen/ihren Hauptwohnsitz hat oder seit mindestens vier Jahren in der Gemeinde durchgehend beschäftigt ist oder Dienstnehmer(in) eines Betriebes ist, der im Gemeindegebiet von Tristach den/einen Betriebsstandort hat. Ein Hauptwohnsitz ist dann als begründet anzusehen, wenn sich der/die Beihilfenwerber(in) in der erweislichen oder den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu wählen. b) Ein ordnungsgemäß vergebührter Mietvertrag, der auf den Namen des Beihilfenwerbers/der Beihilfenwerberin lauten muss, ist vorzulegen. c) Ein dringender Wohnbedarf muss gegeben sein. Ein dringender Wohnbedarf wird insbesondere dann nicht angenommen, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin bzw. dessen/deren Familienmitglieder - über die der Antragstellung zugrunde liegenden Wohnung hinaus - weitere Eigentums- oder Nutzungsrechte an einem Haus bzw. einer Wohnung hat/haben. |
| III. | Keine Beihilfe erhält, wer bereits Mietzins- bzw. Annuitätenbeihilfe von anderer Stelle bezieht. |
| IV. | Zu Unrecht bezogenen Beihilfen sind zurückzuzahlen. Auf das Rückforderungsrecht wird hingewiesen. |
| V. | Der Antrag ist bei der Gemeinde Tristach einzureichen. Treffen die oben genannten Voraussetzungen nicht zu, wird der Antrag wegen fehlender positiver Begutachtung von der Gemeinde Tristach nicht weitergeleitet. |
| VI. | Die Zuständigkeit liegt beim Gemeindevorstand. In besonders gelagerten Härtefällen kann nach Befassung des Gemeinderates eine Beihilfe abweichend von den oben angeführten Bestimmungen gewährt werden. |
| VII. | Dieser Richtlinienbeschluss tritt nach Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft. |
- Download Antrag auf Mietzinsbeihilfe von der Homepage des Landes Tirol
- Download weiterer Antragsformulare/Formblätter zur Wohnbauförderung (Homepage Land Tirol)